Im Straßenverkehr betrifft das Lichtraumprofil alle Arten der Verkehrswege, also Wege für den Fußgängerverkehr, den Fahrradverkehr und den Autoverkehr. Das Lichtraumprofil ist der Raum, der freigehalten werden muss, um den Verkehr zu ermöglichen, und ist – je nach Art des Verkehrs – unterschiedlich hoch und breit. So ist in Deutschland über einem Fußgängerweg ein Raum von mindestens 2,5 m Höhe freizuhalten, über einer Straße für den Autoverkehr von mindestens 4,5 m.
Allerdings ist das Lichtraumprofil als solches nicht in Gesetzestexten zu finden und wird aus der Verkehrssicherungspflicht und den Fahrzeughöhen hergeleitet. „Es besteht keine generelle Verpflichtung des verkehrssicherungspflichtigen Straßenbaulastträgers, den Luftraum über einer Fahrbahn bis zur gem. § 32 Abs. 2 S. 1 StVZO zulässigen maximalen Fahrzeughöhe von 4 m von Hindernissen freizuhalten. Das äußerste Höchstmaß für die zulässige Gesamthöhe eines Fahrzeugs nach § 32 Abs. 2 StVZO ist rechtlich nicht notwendigerweise identisch mit dem generellen Umfang der Verkehrssicherungspflicht zur Freihaltung des Lichtraumprofils in der gesamten Breite über der Fahrbahn.“ (OLG Koblenz 12. Zivilsenat: AZ: 12 U 1392/02 vom 15. Dezember 2003)
Was bedeutet Verkehrssicherung(-spflicht)?
Derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, hat die Pflicht, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um Schäden anderer zu verhindern.
Welche Verkehrssicherungspflicht gilt bei Bäumen?
Grundsätzlich ist es so, dass bei Bäumen die Verkehrssicherungspflicht beim jeweiligen Grundstücksbesitzer liegt. Das bedeutet, dass dieser dafür Sorge zu tragen hat, dass durch seine Bäume keine Gefahren ausgehen. Diese sind beispielsweise durch herabhängende oder abgeknickte Zweige, abgestorbene oder überhängende Äste oder morsche Baumteile gegeben. Es ist also notwendig, regelmäßig eine Zustandsprüfung der Bäume durchzuführen.
Um seiner Verkehrssicherungspflicht nachzukommen, hat der Baumbesitzer grundsätzlich vier verschiedene Möglichkeiten:
- Personen und mögliche Gefahrenquellen trennen, was beispielsweise durch das Aufstellen eines Zaunes möglich ist
- Aufstellen von Warnschildern, auf denen Menschen vor potentiellen Gefahrenquellen gewarnt werden (in Abstimmung mit der Zuständigen Verkehrsbehörde)
- Gefahrenquellen beseitigen, beispielsweise, indem er einen morschen Baum fällt oder auch einen Rückschnitt an Bäumen und Sträuchern vornimmt
- Potentiell gefährdete Personen zu schützen, indem er ihnen Schutzkleidung, beispielsweise einen Helm, zur Verfügung stellt
Zu beachten ist, dass der Baumbesitzer regelmäßig zu prüfen hat, ob von seinen Bäumen potentielle Gefahren ausgehen, also beispielsweise auf marode und überhängende Äste achten muss. Erst dann zu reagieren, wenn Gefahrenquellen offensichtlich vorhanden sind, ist keine korrekte Ausführung der Verkehrssicherungspflicht. Regelmäßige Baumkontrollen sind zwingend erforderlich.
Fazit: Die Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen gilt dahingehend, dass deren Besitzer sich darum zu kümmern hat, dass diese keine Gefahr für andere Personen darstellen. In welcher Form er dies tut, bleibt ihm überlassen, solange er seinen Verkehrssicherungspflichten nachkommt. Tut er es nämlich nicht und führt keine Baumkontrolle durch, kann er für entstandene Schäden haftbar gemacht werden.
Jeder Grundstückseigentümer ist für die Einhaltung der oben aufgeführten Pflichtaufgaben verantwortlich. Somit wird gewährleistet, dass Ver- und Entsorger, Liefer- und Rettungsfahrzeuge sowie Baufahrzeuge oder Ähnliche die anzufahrenden Grundstücke auch ungehindert und unbeschadet erreichen. Rettungseinsätze können schneller durchgeführt werden und die Nebenanlagen der Straße sind zudem leichter zu pflegen.
Zukünftig behält sich der Straßenbaulastträger vor, das Lichtraumprofil zur Gefahrenabwehr innerhalb seiner Straßen und Wege herzustellen.
Um den Informationsaufwand für die Verwaltung gering zu halten und dennoch aktuell zu informieren, möchten wir Sie zukünftig über die Presse, Mitteilungen im Aushangkasten und auf unserer Internetseite (www.jesteburg.de) informieren.
Persönlich steht Ihnen der Bauhofleiter, Herr Siller, während der Öffnungszeiten des Bauhofes für weitere Rückfragen zur Verfügung.
(sgj/td)